SATZUNG des „TANZHAUS*FOLK e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Tanzhaus * Folk e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann ergänzend zum Namen die Bezeichnung „e. V.“.

§ 2 Das Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind
– die Förderung folkloristischer Aktivitäten insbesondere auf dem Gebiet der Musik, des Tanzes und angrenzender Genres mit dem Ziel der Pflege, Erhaltung und Weiterentwicklung traditionellen Kulturgutes
– die Unterstützung von Projekten und Aktivitäten von Künstlern zur Erhaltung und Förderung der lokalen, insbesondere der nichtkommerziellen Kunst- und Kulturszene auf folkloristischem Gebiet
– ausgehend von lokalen und regionalen Quellen und Strukturen die Begegnung mit europäischen Künstlern zu befördern in der Absicht, im Sinne des europäischen Gedankens Interesse und Verständnis für andere Kulturen zu wecken und diesbezüglich Eigenständiges wie Verbindendes als Bereicherung erlebbar zu machen
– darüber hinaus die Förderung der Verbreitung internationaler Folklore, um durch Musik, Gedanken- und Erfahrungsaustausch Völkerverständigung zu praktizieren
– die Arbeit mit Jugendlichen, Kindern, Behinderten und Senioren in den genannten Bereichen.
Zu diesem Zweck organisiert der Verein die Vorbereitung und Durchführung
– von Tanzhausfesten
– von Volkstanzabenden
– von Folkkonzerten
– von Kinderveranstaltungen
– von Workshops auf dem Gebiet der Musik- und Tanzfolklore
(3) Der Zweck des Vereins kann auch in Zusammenarbeit mit kommunalen und überregionalen Kultureinrichtungen, Vereinen, Organisationen, Verbänden und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden. Der Verein kann überregionalen Organisationen und Verbänden beitreten, sofern diese in ihrer Aufgabenstellung mit den Zielen des Vereins in Einklang sind.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern, die nicht stimmberechtigt sind,
c) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen mit vollendetem 16. Lebensjahr werden, die die Ziele des Vereins bejahen und aktiv unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss eines Mitglieds.
(5) Der Austritt aus dem Verein muss durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung erfolgen; er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
(6) Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins missbrauchen oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden zufügen, mit Zahlungen von Beiträgen oder mit der Erfüllung von anderen Verbindlichkeiten trotz Mahnung länger als drei Monate im Verzug bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet
(7) Der Ausschluss aus dem Verein entbindet das ausgeschlossene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten, insbesondere von der Zahlung rückständiger Beiträge.
(8) Der Vorstand kann durch Beschluss auf den Anspruch des Vereins auf nicht gezahlte Mitgliedsbeiträge ehemaliger Mitglieder verzichten.
(9) Ein Wohnungswechsel ist dem Vorstand unmittelbar mitzuteilen.

§ 5 Vereinsorgane
Der Verein umfasst als Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres zusammen. Die Versammlung muss innerhalb von 5 Monaten nach Beginn eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt sein.
(2) Alle „fördernden“ Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und während der Versammlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt bzw. unter „Sonstiges“ oder „Verschiedenes“ anzuhören.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn besondere Gründe vorliegen oder 25 % aller aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand, und zwar mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, jederzeit schriftliche Anträge einzureichen, jedoch können nur solche Anträge bei der Versammlung entschieden werden, die mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten des Vereins:
a) Wahl des Vorstandes und Ernennung des Versammlungsleiters
b) Festlegung der Grundsätze der Vereinsarbeit
c) Festsetzung der Beitragsordnung,
d) Ernennung zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
f) Änderung der Satzung, die einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder bedarf,
g) Entscheidungen über Anträge der aktiven Mitglieder und
h) Auflösung des Vereins.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, mit Ausnahme von Beschlüssen nach §7, Abs. 9 / § 11, Abs. 3 und § 12, Abs. 2 mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes aktive Mitglied hat nur eine Stimme. Auf formlosen Antrag eines aktiven Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Das Stimmrecht kann bei Verhinderung auch schriftlich wahrgenommen werden. Auf diese Möglichkeit ist im Rahmen der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(7) Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem
Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden in der folgenden Versammlung verlesen. Erfolgt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
(8) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen können in Präsenz und über elektronische Kommunikation durchgeführt werden.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Über weitere Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Es können nur natürliche Personen gewählt werden.
(2) Den Vorstand gemäß § 26 des BGB bilden der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein im Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.
(6) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Beschlussfassung der Angelegenheiten des Vereins, die durch die Satzung ausschließlich dem Vorstand zugewiesen werden:
a) Die Ausarbeitung der Geschäftsordnung
b) die Verwaltung des Vereins und des Vereinsvermögens im Sinne des § 3 und 9, Einrichten einer Geschäftsstelle
c) die Einsetzung von Arbeitsgruppen, Einzelpersonen und „Hilfspersonen“
d) die Vertretung des Vereins nach außen
e) die Erstellung eines Haushaltsplanes.
Der Vorstand ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben angestellter oder fremder Dritter (Hilfspersonen) zu bedienen.
(7)
a) Der Vorstand beruft den Kassenwart und die Schriftführer.
b) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er wird vom Vorstand kontrolliert und hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
c) Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vorstand zu unterzeichnen ist.
(8) Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung im Amt. Kommt bei Neuwahlen kein Vorstand zustande, so bleibt der alte Vorstand kommissarisch bestehen, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(9) Vorstandsmitglieder können in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(10) Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand ausscheiden, müssen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Ausscheiden durch eine vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählten Person ersetzt werden.

§ 8 Arbeitsgruppen
(1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, verschiedene Arbeitsgruppen zu bilden.

§ 9 Vereinsvermögen
(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuwendungen
d) Zuwendungen anderer Art.
(2) Alle Mittel aus dem Vereinsvermögen dürfen nur dem Vereinszweck nach § 3 dienen.
(3) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, soweit die Satzung nichts anders bestimmt.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Beitragsordnung.
(2) Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge können in keinem Fall zurückgefordert werden.
(3) Ist ein Mitglied mehr als zwei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand, so hat es auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Bei der Beschlussfassung der Auflösung des Vereins sind nur die aktiven Mitglieder stimmberechtigt.
(2) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Versammlung aller Mitglieder des Vereins gefasst werden, hierbei ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller aktiven Mitglieder erforderlich. Ist dies nicht der Fall, kann eine zweite Versammlung einberufen werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Auflösungsbeschluss ist nur dann gültig, wenn alle aktiven und fördernden Mitglieder schriftlich zu allen, die Auflösung betreffenden Versammlungen eingeladen worden sind.
(5) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine, noch näher durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 12 Satzung
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Zuerkennung und zum Erhalt der Gemeinnützigkeit sowie zur Eintragung ins Vereinsregister erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen. Er hat der folgenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
(2) Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(4) Diese Satzung tritt am 17.6.1993 in Kraft. Jedes Mitglied erhält auf Wunsch ein Exemplar der Satzung.
(5) Die Mitgliederversammlung vom 18.10.2022 hat Satzungsänderungen in den §§ 1.1.
(Name) und 6.8 (Mitgliederversammlung) beschlossen.